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ARTIKEL 11 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 11

Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Kapazitätsausbau in der öffentlichen Verwaltung zu verstärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann den Meinungsaustausch über bewährte Methoden für das Management, die Erbringung von Dienstleistungen, die Stärkung institutioneller Kapazitäten und die Gewährleistung von Transparenz umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201043

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