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§ 3 AEV Zellstoff und Papier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2018

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 1 (Tageswert) der Anlagen A bis D mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität eines Zellstoff bzw. der maximalen Brutto- Tagesproduktionskapazität eines Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Tag).

(3) Die höchstzulässige Jahresfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 2 (Jahreswert) der Anlagen A bis D mit der tatsächlichen Netto-Jahresproduktion eines Zellstoff oder Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Jahr).

Schlagworte

Bruttoproduktionskapazität

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200948

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