§ 4.
(1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Schlagworte
Sulfitzellstoff
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20010172
Dokumentnummer
NOR40215086
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