vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ANHANG V

PROTOKOLL I

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK ALBANIEN ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfristen

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Albanien, im Folgenden „Albanien“ genannt, erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Albanien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Albanien
  1. i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,
  2. ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I dieses Übereinkommens anzuwenden,
  4. iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,
  5. v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;
  6. vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Albanien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von Albanien oder von albanischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
  1. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Albanien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Albanien bedient.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Albaniens zugänglich gemacht.(2)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL II

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfristen

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende des ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Bosnien und Herzegowina
  1. i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,
  2. ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben;
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,
  4. iv) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
  5. v) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.
  1. i) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;
  2. ii) dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bosnien und Herzegowina und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas stehen oder tatsächlich von Bosnien und Herzegowina oder von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
  1. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bosnien und Herzegowina und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bosnien und Herzegowina bedient.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas zugänglich gemacht.(2)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herzegowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden

PROTOKOLL III

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK BULGARIEN ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfrist

  1. (1)Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Bulgarien, im Folgenden „Bulgarien“, erfüllt wurden, spätestens jedoch bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union.(2)Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Bulgariens als Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Bulgarien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3 des Hauptübereinkommens anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Bulgarien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Bulgarien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Bulgarien bedient.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(2)Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL IV

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KROATIEN ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfristen

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der Republik Kroatien, im Folgenden „Kroatien“, erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Kroatien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Kroatien
  1. i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, anzustreben,
  2. ii) das ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben;
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden;
  4. iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung seines Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden;
  5. v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren;
  6. vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) ist es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung während der ersten und der zweiten Übergangsfrist erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Kroatien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben.
  2. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kroatien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Kroatien bedient.
  1. c) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist dürfen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht mehrheitlich im Eigentum von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen stehen oder tatsächlich von Kroatien oder von kroatischen Staatsangehörigen kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Kroatiens zugänglich gemacht.(2)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL V

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfristen

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
  1. i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,
  2. ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,
  4. iv) die Flugsicherungsorganisation und die nationale Regulierungsstelle zu trennen, eine nationale Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten, die Neuordnung ihres Luftraums in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,
  5. v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
  6. vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stehen oder tatsächlich von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
  1. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bedient.

Artikel 4

Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens

  1. i)das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwenden;ii)durchzusetzen, dass Luftfahrtunternehmen mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung in der Praxis die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einhalten;iii)den Vertrag zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Macedonian Airlines (MAT) zu beenden oder mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Artikel 5

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 6

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugänglich gemacht.(2)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VI

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND SERBIEN UND MONTENEGRO ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangszeiträume

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Serbien und Montenegro erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der zuständigen Stelle der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Serbien und Montenegro erfüllt wurden.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat Serbien und Montenegro
  1. i) Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) zu sein und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit anzustreben,
  2. ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Richtlinie 96/67/EG (über die Bodenabfertigung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit) gemäß Anhang I anzuwenden,
  4. iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle für Serbien und Montenegro zu trennen, eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung für Serbien und Montenegro einzurichten, die Neuordnung des Luftraums von Serbien und Montenegro in einen funktionalen Block oder funktionale Blöcke zu beginnen und die flexible Luftraumnutzung anzuwenden,
  5. v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) zu ratifizieren,
  6. vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III dieses Übereinkommens festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Serbien und Montenegro und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von Serbien und Montenegro oder von Staatsangehörigen Serbien und Montenegros stehen oder tatsächlich von Serbien und Montenegro oder von Staatsangehörigen Serbien und Montenegros kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
  1. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben.
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Serbien und Montenegro und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient.
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Serbien und Montenegro bedient.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Serbien und Montenegro als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Serbien und Montenegros an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde Serbien und Montenegros zugänglich gemacht.(2)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Serbien und Montenegro erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VII

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND RUMÄNIEN ANDERERSEITS

Artikel 1

Übergangsfrist

  1. (1)Die Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von Rumänien erfüllt wurden.(2)Bezugnahmen auf die „zweite Übergangsfrist“ in diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen gelten im Fall Rumäniens die Bezugnahmen auf die Übergangsfrist nach Absatz 1.

Artikel 2

Bedingungen für den Übergang

Spätestens am Ende der Übergangsfrist hat Rumänien dieses Übereinkommen einschließlich aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens gilt während der Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Rumänien und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Rumänien und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Rumänien bedient.

Artikel 4

Flugsicherheit

  1. (1)Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Rumäniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(2)Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 5

Luftsicherheit

Bis zum Ende des Übergangszeitraums kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Rumänien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

PROTOKOLL VIII

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN EG-MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER ÜBERGANGSVERWALTUNG DER VEREINTEN NATIONEN IN KOSOVO ANDERERSEITS

Artikel 1

Zuständigkeiten der UNMIK

Die Bestimmungen dieses Protokolls berührren nicht die Zuständigkeiten der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo, im Folgenden „UNMIK“, die sich aus der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 ableiten.

Artikel 2

Übergangsfristen

  1. (1)Die erste Übergangsfrist erstreckt sich vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.(2)Die zweite Übergangsfrist erstreckt sich vom Ende der ersten Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß einer von der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Bewertung alle in Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Bedingungen von der UNMIK erfüllt wurden.

Artikel 3

Bedingungen für den Übergang

  1. (1)Spätestens am Ende der ersten Übergangsfrist hat die UNMIK
  1. i) unbeschadet ihres besonderen völkerrechtlichen Status die Joint Aviation Requirements (JAR) der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) umzusetzen und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, anzustreben,
  2. ii) ECAC-Dokument 30 anzuwenden und die Umsetzung aller in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit anzustreben,
  3. iii) die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 (über die Abschaffung von Kontrollen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck), die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 (über Flugpreise und Luftfrachtraten), die Richtlinie 94/56/EG (über die Flugunfalluntersuchung), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen), die Richtlinie 2003/42/EG (über die Meldung von Ereignissen), die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (über Nichtbeförderung), die Richtlinie 2000/79/EG (über die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt) und die Richtlinie 2003/88/EG (über die Arbeitszeit), die in Anhang I aufgeführt sind, anzuwenden,
  4. iv) die Flugsicherungsorganisation und die Regulierungsstelle zu trennen sowie eine Aufsichtsstelle für die Flugsicherung einzurichten,
  5. v) das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr (Übereinkommen von Montreal) in der Praxis anzuwenden,
  6. vi) bei der Umsetzung der Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die in einer Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 1 des Hauptübereinkommens oder nach Anhang III festgelegt sind, ausreichende Fortschritte vorzuweisen.

Artikel 4

Übergangsregelungen

  1. (1)Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 des Hauptübereinkommens
  1. a) gilt während der ersten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung ist es erlaubt, unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen jedem Ort in Kosovo und jedem Ort in einem EG-Mitgliedstaat auszuüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von der UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo stehen oder tatsächlich von der UNMIK oder von Einwohnern des Kosovo kontrolliert werden, und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen nicht mehrheitlich im Eigentum von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten stehen oder tatsächlich von EG-Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
  1. b) gilt während der zweiten Übergangsfrist Folgendes:
  1. i) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Verkehrsrechte ausüben;
  2. ii) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in Kosovo und anderen assoziierten Parteien ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in einem EG-Mitgliedstaat bedient;
  3. iii) Luftfahrtunternehmen mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung dürfen unbeschränkte Verkehrsrechte zwischen Orten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten ausüben und an jedem Ort einen Fluggerätwechsel vornehmen, sofern der Flug Teil eines Flugdienstes ist, der einen Ort in Kosovo bedient.

Artikel 5

Internationale Übereinkünfte

Sehen die in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften die Verpflichtung vor, Vertragspartei internationaler Übereinkünfte zu werden, wird dem besonderen völkerrechtlichen Status der UNMIK Rechnung getragen.

Artikel 6

Flugsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird die UNMIK als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.(2)Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung der UNMIK an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.(3)Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Artikel 7

Luftsicherheit

  1. (1)Bei Beginn der zweiten Übergangsfrist wird der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang I der zuständigen Behörde von der UNMIK zugänglich gemacht.(2)Bis Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Luftsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von der UNMIK erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Luftsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200155

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)