vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

NIEDERLASSUNGSRECHT

ARTIKEL 7

Im Anwendungsbereich und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens gelten für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Hoheitsgebiet dieser Staaten oder Einheiten unbeschadet der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte keine Beschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten und zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, unter den Bedingungen, die für die Staatsangehörigen des Staats, in dem die Niederlassung erfolgt, nach dessen innerstaatlichem Recht gelten. Gleiches gilt für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder Einheiten niedergelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)