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ARTIKEL 22 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 22

  1. 1.Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, teilt diese Absicht den anderen Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.2.Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.3.Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 darf die betreffende Vertragspartei erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 Schutzmaßnahmen ergreifen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.4.Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200137

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