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ARTIKEL 21 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

SCHUTZMASSNAHMEN

ARTIKEL 21

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 und der in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Flug- und Luftsicherheitsbewertungen sind Schutzmaßnahmen in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorzugsweise sind Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens so wenig wie möglich stören.

Schlagworte

Flugsicherheitsbewertung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200136

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