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ARTIKEL 2 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 2

  1. 1.Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
  1. a) „Übereinkommen“ das Hauptübereinkommen, seine Anhänge, die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sowie seine Protokolle;
  2. b) „assoziierte Partei“ die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro oder jeden anderen Staat oder jede andere Einheit, der oder die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 32 beigetreten ist;
  3. c) „weitere assoziierte Partei“ oder „UNMIK“ die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999;
  4. d) „Vertragspartei“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und aus den jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben;
  5. e) „Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ eine assoziierte Partei, Norwegen oder Island;
  6. f) „EG-Vertrag“ den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
  7. g) „EWR-Abkommen“ das am 2. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Protokolle und Anhänge, dem die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien angehören;
  8. h) „Assoziierungsabkommen“ jedes Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der betreffenden assoziierten Partei andererseits;
  9. i) „Luftfahrtunternehmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Übereinkommen entsprechend den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten einschlägigen Rechtsakte verfügt;
  10. j) „zuständige Zivilluftfahrtbehörde“ eine staatliche Stelle oder Einrichtung, die rechtliche Befugnisse zur Bewertung der Konformität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder Genehmigungen sowie zur Zertifizierung und Kontrolle ihrer Nutzung oder ihres Verkaufs im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausübt und Zwangsmaßnahmen ergreifen kann, um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse oder Dienstleistungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen;
  11. k) „ICAO-Abkommen“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und dessen Änderungen und Anhänge;
  12. l) „SESAR“ die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte und synchronisierte Erforschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen vorsieht;
  13. m) „ATM-Generalplan“ (Air Traffic Management Master Plan) den Ausgangspunkt des SESAR,
  14. n) „EG–Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200117

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