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ARTIKEL 32 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 32

Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Die Europäische Gemeinschaft kann jeden Staat und jede Einheit, die bereit sind, ihre Rechtsvorschriften für den Luftverkehr und damit zusammenhängende Angelegenheiten mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, und mit denen die Gemeinschaft einen Rahmen für die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit, etwa durch ein Assoziierungsabkommen, geschaffen hat oder zu schaffen im Begriff ist, ersuchen, sich dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anzuschließen. Zu diesem Zweck ändern die Vertragsparteien das Übereinkommen in entsprechender Weise.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200147

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