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ARTIKEL 16 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

AUSLEGUNG

ARTIKEL 16

  1. 1.Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und den gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden den anderen Vertragsparteien übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei stellt der Gemischte Ausschuss fest, welche Auswirkungen solche später erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens haben. Geltende Auslegungen werden den Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens übermittelt. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.2.Ergibt sich in einer Rechtssache vor einem Gericht eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eine Frage der Auslegung dieses Übereinkommens, der Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte oder der in deren Anwendung erlassener Rechtsvorschriften, die im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und mit gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, legt das Gericht diese Frage dem Gerichtshof gemäß Protokoll IV zur Entscheidung vor, falls es dies für den Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann gemäß Anhang IV im Wege einer Entscheidung festlegen, in welchem Umfang und auf welche Weise seine Gerichte diese Bestimmung anwenden. Eine solche Entscheidung ist der Verwahrstelle und dem Gerichtshof mitzuteilen. Die Verwahrstelle setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.3.Kann ein Gericht einer Vertragspartei, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Frage nicht gemäß Absatz 2 dem Gerichtshof vorlegen, so übermittelt die betreffende Vertragspartei das Urteil dieses Gerichts dem Gemischten Ausschuss, der tätig wird, um die einheitliche Auslegung des Übereinkommens zu wahren. Kann der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit Unterschieden zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und einem Urteil eines Gerichts einer solchen Vertragspartei befasst wurde, die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens nicht wahren, so kann das Verfahren nach Artikel 20 angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200131

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