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ARTIKEL 20 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

STREITBEILEGUNG

ARTIKEL 20

  1. 1.Die Gemeinschaft – gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten – oder ein Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums kann eine streitige Angelegenheit, die die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens betrifft, dem Gemischten Ausschuss vorlegen, sofern nicht besondere Verfahren in diesem Übereinkommen festgelegt sind.2.Wurde der Gemischte Ausschuss nach Absatz 1 mit einer streitigen Angelegenheit befasst, werden unverzüglich Konsultationen zwischen den Streitparteien durchgeführt. In Fällen, in denen die Europäische Gemeinschaft nicht Streitpartei ist, kann ein Vertreter der Gemeinschaft von einer der Streitparteien zu den Konsultationen hinzugezogen werden. Die Streitparteien können einen Lösungsvorschlag ausarbeiten, der unverzüglich dem Gemischten Ausschuss vorgelegt wird. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses nach diesem Verfahren müssen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechen.3.Hat der Gemischte Ausschuss vier Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, keine Entscheidung zur Streitbeilegung getroffen, können die Streitparteien den Gerichtshof anrufen, dessen Entscheidung abschließend und verbindlich ist. Die Modalitäten, nach denen eine solche Anrufung des Gerichtshofs erfolgen kann, sind in Anhang IV festgelegt.4.Trifft der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit der er befasst wurde, nicht innerhalb von vier Monaten nach seiner Befassung eine Entscheidung, können die Vertragsparteien für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete Schutzmaßnahmen nach Artikel 21 und 22 treffen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jede Vertragspartei das Übereinkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragsparteien treffen keine Schutzmaßnahmen in Angelegenheiten, die dem Gerichtshof gemäß diesem Übereinkommen vorgelegt wurden, außer in den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fällen oder gemäß den Verfahren, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200135

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