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§ 8 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8.

Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (insbesondere Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Hilfeleistung und Verbringungsort, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hierfür unerlässlichen Umfang übermitteln.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199442

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