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§ 9 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Leistungsbilanz

§ 9.

(1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 2 oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.

(2) Ergibt bei Vertragsende die aktuelle Leistungsbilanz, dass die erbrachten Leistungen einer Seite die Leistung der anderen übersteigen, so ist die Mehrleistung der anderen Seite binnen sechs Monaten nach Vertragsende abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199443

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