Kostentragung
§ 6.
Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:
- 1. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
- 2. Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199440
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