Aufgaben des Hubschrauberdienstes
§ 2.
Die in § 1 genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol:
- 1. Einsatz- und Erkundungsflüge bei Ereignissen für Behörden im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006, LGBl. Nr. 33/2006
- 2. Hilfeleistung bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006
- 3. Erkundungsflüge bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006 für Mitglieder der jeweiligen behördlichen Einsatzleitungen sowie der behördlichen Einsatzstäbe
- 4. Erkundungsflüge für Lawinenkommissionen und des Lawinenwarndienstes, für Sachverständige, Gutachter und Experten des Landes Tirol sowie für die Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung für Siedlungsräume oder öffentliche Verkehrswege
- 5. Einsatz- und Erkundungsflüge für Feuerwehren im Falle von Waldbränden bzw. Brandereignissen im unzugänglichen Gelände
- 6. Wartungs- und Transportflüge für dem Zivil- und Katastrophenschutz dienende Einrichtungen wie zum Beispiel Wetterstationen, Kommunikationseinrichtungen, Monitoringstationen und andere Messeinrichtungen
- 7. Teilnahme an Übungen in dem zwischen Bund und Land Tirol im Vorhinein jährlich festgesetzten Ausmaß
Schlagworte
Zivilschutz, Einsatzflug, Wildbachverbauung, Wartungsflug
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199436
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)