Pflichten des Landes Tirol
§ 5.
Das Land Tirol
- 1. stellt sicher, dass sämtliche nicht exekutivdienstliche Anforderungen für den Hubschrauber gebündelt über die Landeswarnzentrale Tirol oder die Landeseinsatzleitung Tirol erfolgen;
- 2. prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des § 2 handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;
- 3. führt Aufzeichnungen über alle Daten eines Einsatzes;
- 4. übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199439
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