Ausfertigung
§ 11.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Tiroler Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199445
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