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HUStÜ – Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 0

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1961

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER KINDERN ANZUWENDENDE RECHT.

StF: BGBl. Nr. 293/1961 (NR: GP VIII RV 514 AB 529 S. 66 . BR: S. 138.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 20. Dezember 1958.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:

Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben,

Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht festzusetzen,

Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

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