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§ 10 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Geltung

§ 10.

(1) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.

(2) Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.

(3) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Tiroler Landesordnung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Tirol darüber vorliegt sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199444

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