Geltung
§ 10.
(1) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.
(2) Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.
(3) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Tiroler Landesordnung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Tirol darüber vorliegt sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199444
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