ARTIKEL 59
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
(3) Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert.
(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens besteht
- i)in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens oderii)in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199267
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