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ARTIKEL 58 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 58

Andere Abkommen

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

Schlagworte

Partnerschaftsabkommen

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199266

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