ARTIKEL 58
Andere Abkommen
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Schlagworte
Partnerschaftsabkommen
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199266
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