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ARTIKEL 56 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

TITEL VIII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 56

Gemischter Ausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf angemessen hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

  1. a)das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,b)Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,c)Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen.

(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen sind der Gemischte Ausschuss und der mit Artikel 28 eingesetzte Unterausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen. Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach Abschluss ihrer internen Verfahren zur Festlegung ihres Standpunkts einvernehmlich gefasst. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

(3) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Ulan-Bator und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

(6) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199264

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