TITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 57
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199265
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