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ARTIKEL 47 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 47

Umwelt, Klimawandel und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und der künftigen Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Klimawandels zusammenzuarbeiten, um sich an die negativen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und ihre Wirtschaft auf ein nachhaltiges, CO2-armes Wachstum auszurichten. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien die Möglichkeiten der Nutzung der CO2-Marktmechanismen sondieren.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wechselwirkung von Handels- und Umweltpolitik und zur Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in alle Bereiche der Zusammenarbeit.

(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen und zu vertiefen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

  1. a)Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften, an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,b)Bekämpfung des Klimawandels und insbesondere seiner Folgen für die Umwelt und die natürlichen Ressourcen,c)Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und chemische Gefahren,d)Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen, auch durch den Einsatz regulatorischer und umweltverträglicher Instrumente,e)Verbesserung der Forstverwaltung einschließlich durch Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit zusammenhängenden Handels und Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft,f)Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von festen und gefährlichen Abfällen sowie von Erzeugnissen aus lebenden veränderten Organismen,g)Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, nachhaltiges Management von Wasserressourcen und Chemikalien sowie Förderung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion,h)Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung,i)effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Bestimmung und Schutz von besonders artenreichen Gebieten und gefährdeten Ökosystemen unter gebührender Berücksichtigung lokaler und indigener Gemeinschaften, die in diesen Gebieten oder deren Nähe leben.

(6) Die Vertragsparteien fördern den gegenseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme:

  1. a)Einrichtung und Modernisierung des Überwachungsnetzes für Wasservorkommen,b)Einführung von Verfahren zur Wasserentsalzung und –wiederverwendung,c)Ausbau des Ökotourismus.

Schlagworte

Handelspolitik

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199255

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