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ARTIKEL 46 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 46

Bildung und Kultur

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnisse über die Kultur der anderen Seite zu verbessern. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die Aktivitäten ihrer Kulturinstitute und ihrer Zivilgesellschaft unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen Erbes zu fördern. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt kommen die Vertragsparteien auch überein, die Ratifizierung und die Durchführung des am 20. Oktober 2005 angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien legen ferner einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten, Jugendlichen und Jugendleitern sowie technischen Ressourcen, bei denen die von den Bildungs- und Kulturprogrammen der Europäischen Union in Asien gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus zu fördern, um die Zusammenarbeit und Modernisierung im Hochschulbereich sowie die akademische Mobilität zu fördern.

Schlagworte

Bildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199254

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