ARTIKEL 39
Zusammenarbeit im Bereich Industriepolitik und KMU
Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch
- a)Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,b)Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme der Europäischen Union, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,c)Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln, auch für Klein- und Kleinstunternehmen,d)Erleichterung und Unterstützung der einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien,e)Förderung menschenwürdiger Arbeit und der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion; bei dieser Zusammenarbeit werden auch Verbraucherfragen berücksichtigt, zum Beispiel Produktinformationen und die Rolle des Verbrauchers auf dem Markt,f)gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen,g)Unterstützung durch Information über die Modernisierung von Verfahren und Technologien zur Reinigung der Abwässer aus der Lederindustrie,h)Austausch von Informationen und Empfehlen von Partnern und Kooperationsmöglichkeiten in den Bereichen Handel und Investitionen mit Hilfe bestehender Netzwerke, die für beide Seiten zugänglich sind,i)Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Privatunternehmen beider Seiten, insbesondere zwischen KMU,j)Prüfung der Möglichkeit der Aushandlung eines zusätzlichen Abkommens über Informationsaustausch, Workshops zur Intensivierung der Zusammenarbeit und andere gemeinsame Veranstaltungen für KMU beider Seiten,k)Information über technische Hilfe im Hinblick auf die Ausfuhr von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf den europäischen Markt im Rahmen des Präferenzsystems der Europäischen Union.
Schlagworte
Informationsaustausch, Kleinunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199247
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