TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
- a)Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,b)Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,c)Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,d)Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,c)Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199243
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