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ARTIKEL 35 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

  1. a)Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,b)Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,c)Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,d)Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,c)Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199243

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