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ARTIKEL 36 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 36

Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften und Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.

(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab, den Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die Humanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate Governance und internationale Rechnungslegungsstandards im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.

Schlagworte

Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem, Rechtsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199244

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