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ARTIKEL 34 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199242

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