ARTIKEL 30
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199238
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