ARTIKEL 19
Investitionen
Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199227
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