ARTIKEL 18
Handelserleichterungen
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Möglichkeiten für ihre Vereinfachung, erhöhen die Transparenz der Zoll- und Handels-vorschriften, bauen eine Zusammenarbeit im Zollwesen und Verfahren für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe auf und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, darunter zur Handelserleichterung, an.
Schlagworte
Einfuhrverfahren, Ausfuhrverfahren, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199226
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