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ARTIKEL 15 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 15

Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen.

(2) Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit in Gesundheits- und Pflanzenschutzfragen sowie in Tierschutzfragen zu vertiefen. Der entsprechende Kapazitätsaufbau wird eigens auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(4) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen im Rahmen dieses Artikels rasch einen Dialog über diese Fragen auf.

Schlagworte

Gesundheitsschutz, Gesundheitsfrage

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199223

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