ARTIKEL 12
Soziale Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Wirtschafts- und die Sozialpolitik sich gegenseitig stärken müssen und dass der Schaffung menschenwürdiger Arbeit eine Schlüsselrolle zukommt; sie verpflichten sich außerdem zur Unterstützung des sozialen Dialogs.
(2) Die Vertragsparteien streben an, zur wirksamen Umsetzung der Kernarbeitsnormen der IAO beizutragen und die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen zu vertiefen.
(3) Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.
Schlagworte
Wirtschaftspolitik, Beschäftigungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199220
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