Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter
Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte und Immunitäten:
- a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter eines Mitgliedstaates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften;
- b) Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
- c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
- d) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
- e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht;
- f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.
Schlagworte
Währungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20010013
Dokumentnummer
NOR40198341
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