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Artikel 7 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198340

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