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Artikel 11 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 11

Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten

§ 1.

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

§ 2. Zuständig für Zwecke des § 1 sind

  1. a) die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter;
  2. b) der Verwaltungsausschuss für den Generalsekretär;
  3. c) der Generalsekretär für die übrigen Bediensteten der Organisation und für die von der Organisation berufenen Sachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198344

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