Artikel 11
Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten
§ 1.
Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen die Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.
§ 2. Zuständig für Zwecke des § 1 sind
- a) die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter;
- b) der Verwaltungsausschuss für den Generalsekretär;
- c) der Generalsekretär für die übrigen Bediensteten der Organisation und für die von der Organisation berufenen Sachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20010013
Dokumentnummer
NOR40198344
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