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Artikel 10 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 10

Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
  2. b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. c) die Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen;
  4. d) dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198343

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