Artikel 12
Verhinderung von Missbrauch
§ 1.
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die im Interesse seiner öffentlichen Sicherheit angebracht sind.
§ 2. Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und jeglichen Missbrauch zu verhindern, der sich aus den in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten ergeben könnte.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20010013
Dokumentnummer
NOR40198345
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