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Artikel 7 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 7

Form der Anträge

Anträge gemäß Artikel 5 und 6 sind dem Generalsekretär in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu übersenden und an den Fachausschuss für technische Fragen zu richten. Der Fachausschuss für technische Fragen kann Anträge ablehnen, wenn er sie für unvollständig, zusammenhanglos, nicht hinreichend begründet oder ungerechtfertigt hält. Der Antrag hat eine Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Folgen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40198027

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