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Artikel 6 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 6

Annahme von ETV

  1. § 1Über die Annahme von ETV oder über deren Änderung hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.§ 2Einen Antrag auf Annahme oder Änderung von ETV gemäß § 1 können stellen:
  1. a) jeder Vertragsstaat;
  2. b) jede regionale Organisation gemäß Artikel 2, Buchst. x) der ATMF;
  3. c) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Vorhandensein von ETV für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit unerlässlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40198026

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