Erstellung der Statistik
§ 6.
(1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
(2) Sie gibt Auskunft über die
- 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
- 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
20009995
Dokumentnummer
NOR40197923
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