Berichtszeitraum und Abgabetermin
§ 5.
Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
20009995
Dokumentnummer
NOR40197922
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