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§ 6 DGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2017

Erstellung der Statistik

§ 6.

(1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

  1. 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
  2. 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

20009995

Dokumentnummer

NOR40197923

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