Allgemeine Datenerfassung
§ 4.
(1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.
(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
20009995
Dokumentnummer
NOR40197921
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)