Nicht förderfähige Kosten
§ 3c.
Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
- 1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
- 2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
- 3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
- 4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
- 5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
- 6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255026
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