Artikel 1
- 1. Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre, der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen ihren Förder- und Mobilitätsagenturen.
- 2. Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
- 3. Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte, Kooperationen und den Austausch von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei und laden diese ein, sich im Rahmen der bestehenden Stipendienprogramme zu bewerben.
- 4. Die Vertragsparteien ermutigen VertreterInnen der jeweils anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Kongressen, Seminaren und Symposien und zur gemeinsamen Durchführung solcher Veranstaltungen.
- 5. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Brasilien im Rahmen der EU-Bildungs- und Forschungskooperationsprogramme.
Schlagworte
Förderagentur, Bildungskooperationsprogramm, Hochschullehrerin, Forscherin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20009962
Dokumentnummer
NOR40196335
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