Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 18.
(1) Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.
(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196307
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