vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2017

Besetzung von Leitungsfunktionen

§ 18.

(1) Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196307

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)