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§ 4 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2017

Bevorzugte Ernennung/Bestellung

§ 4.

Bewerbungen von Frauen und Männern während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; § 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196293

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