Bevorzugte Ernennung/Bestellung
§ 4.
Bewerbungen von Frauen und Männern während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen; § 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196293
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