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§ 8 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

2. Abschnitt

Organisation Geschäftsführung

§ 8.

(1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern geleitet, die von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister auf fünf Jahre zu bestellen sind.

(2) Werden zwei Geschäftsführer/innen bestellt, ist eine/einer zur/zum wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer und eine/einer zur/zum wirtschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer zu bestellen Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“. Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer und die/der wirtschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der/des wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen sind dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Geschäftsführung leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung, des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5

(4) Jede/jeder Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf sind der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.

(5) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Vorschlag einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung an die/den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die Geschäftsordnung wird von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten zu enthalten,

  1. 1. die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 zählen, und
  2. 2. die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

(6) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 14 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung sind vom Kuratorium zu genehmigen und der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 15 ff betreffend die Nationalbibliothek ein langfristiges Bibliothekskonzept, das der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bedarf. Bei der Neu- und Wiederbestellung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers ist innerhalb von drei Monaten ein neues Konzept zu erstellen. Beim Konzept für das Haus der Geschichte Österreich ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c und Abs. 6 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorzugehen.

(8) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage der langfristigen Konzepte gemäß Abs. 7 festgelegt.

(9) Die Geschäftsführung hat jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erstellen, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Im Vorhabensbericht ist gesondert das Budget (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten), das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts zur Verfügung steht, auszuweisen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte zu erstellen. Die Quartalsberichte sind dem Kuratorium und der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(11) Die Geschäftsführung hat die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002 einzuhalten. Der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen.

(12) Die Geschäftsführung hat bei der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu beachten und ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement zu führen, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der der/des für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers entsprechen.

(13) Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Abweichend davon obliegt die wissenschaftliche Leitung des Hauses der Geschichte Österreich dessen wissenschaftlicher/n Direktorin/Direktors.

(14) Die Geschäftsführung hat einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, festzustellen und hievon das Kuratorium und die /den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Bibliotheksordnung, Neubestellung, Personalkosten, Betriebskosten, Planungssystem, Informationssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196221

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